Kassationsgericht des Kantons Zürich \ Aufgaben
Aufgaben des Kassationsgerichtes
Grundlagen
Das Kassationsgericht beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichtes, des Geschworenengerichtes, des Handelsgerichtes sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a GVG).

Auf Grund der revidierten Strafprozessgesetzgebung beurteilt das Kassationsgericht in Strafsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erste Instanz (§ 69a nGVG). Vgl. zur Inkraftsetzung und zur Übergangsregelung unter "Anfechtungsobjekte"

Anfechtungsobjekte
In Strafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes (§ 428 Ziff. 2 StPO).

Auf Grund der revidierten Strafprozessgesetzgebung ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erste Instanz zulässig (§ 428 nStPO).

Die Neuregelung tritt auf 1. Januar 2005 in Kraft. Rechtsmittel werden nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen den sie sich richten, vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz in Strafsachen ist in Verfahren zulässig, in denen die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erklärt worden ist (Ziff. IV § 3 des Beschlusses des Kantonsrates vom 27. Januar 2003 betreffend das Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung).


Im Zivilprozess ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren. Prozessleitende Entscheide dürfen in den meisten Fällen nur dann selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (§§ 281 und 282 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdegründe
Das Kassationsgericht verfügt im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen nur über eine beschränkte Überprüfungsmöglichkeit. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann mithin nur dann erfolgreich erhoben werden, wenn bestimmte, im Gesetz aufgezählte Nichtigkeitsgründe geltend gemacht und belegt werden können.

In Strafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig:
- wenn das erkennende Gericht zur Beurteilung der Sache nicht zuständig war;
- wegen ungehöriger Besetzung des Gerichtes;
- wegen Mitwirkung einer unfähigen oder abgelehnten Gerichtsperson oder eines solchen Geschworenen;
- wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers, wozu auch die willkürliche Ermittlung des Sachverhaltes gehört;
- wenn das Gericht seinen Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat;
- wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften (§ 430 Abs. 1 StPO).
In der Praxis am bedeutsamsten sind Rügen wegen willkürlichen Tatsachenfeststellungen und Verletzungen gesetzlicher Prozessformen.

In Zivilsachen ist eine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers
- auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes,
- auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder
- auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruht (§ 281 ZPO).

Abgrenzung zum Bundesgericht
Im Strafverfahren ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Bundes gegeben ist (§ 430b StPO).

Im Zivilverfahren ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen, wenn der angefochtene Entscheid dem Weiterzug ans Bundesgericht unterliegt. Der Weiterzug gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO).