 Willkommen am Kassationsgericht des Kantons Zürich
Adresse:
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
Briefadresse:
Postfach, 8022 Zürich
Tel.:
+41 44 268 30 70
(08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr)
Überblick
Gründung
Anlässlich der grossen Revision der Rechtspflegegesetze 1874 wurde das Kassationsgericht des Kantons Zürich eingesetzt. Es nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 1875 auf.
Funktion
Das Kassationsgericht amtet als zweite oder dritte Instanz in Zivil- und Strafsachen. In Zivilfällen behandelt es Beschwerden gegen Entscheide des Ober- und des Handelsgerichtes. In Strafsachen befasst es sich mit Entscheiden des Ober- und des Geschworenengerichtes.
Als zweite Instanz tritt das Kassationsgericht bei Beschwerden gegen Entscheide des Handels- und des Geschworenengerichtes sowie des Obergerichtes in Erscheinung, sofern letzteres einen Entscheid in erster Instanz gefällt hat. Gegen Entscheide des Obergerichts, die dieses als Berufungs- oder Rekursinstanz gefällt hat, bildet das Kassationsgericht dagegen die dritte Instanz.
Auf Grund der revidierten Strafprozessgesetzgebung kann das Kassationsgericht in Strafsachen nur noch als zweite Instanz gegen Entscheide des Geschworenengerichts sowie des Obergerichts als erste Instanz angerufen werden. Vgl. zur Inkraftsetzung und zur Übergangsregelung unter "Aufgaben des Kassationsgerichts / Anfechtungsobjekte"
Zusammensetzung
Sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Mitglieder des Kassationsgerichtes waren seit jeher im Nebenamt tätig. Die Richterschaft setzt sich traditionell aus Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie aus Vertretern der Advokatur zusammen.
Heute verfügt das Kassationsgericht über zehn ordentliche und sechs Ersatzmitglieder sowie eine juristische und eine kaufmännische Kanzlei.
Bedeutung
Die Tätigkeit des Kassationsgerichtes wirkt über die Korrektur von mit Nichtigkeitsgründen behafteten Entscheiden - hauptsächlich willkürliche Feststellungen zum Sachverhalt und Verletzungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör - hinaus. Es übt massgeblichen Einfluss auf die Rechtsfortbildung aus und trägt so zur Klärung von offenen Fragen des Verfahrensrechts bei. |